Resümee - "Es ist viel zu beachten"
Der Arbeitgeber hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) zu beachten. In diesen Bereichen ist eine Mitarbeiterkontrolle grundsätzlich nicht zulässig. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Kontrollmaßnahme, die gegen Strafvorschriften verstößt, ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Dazu müssen die Voraussetzungen von Notwehr bzw. Notstand (§§ 32, 34 StGB) vorliegen. Das kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und wichtige Güter des Arbeitnehmers betroffen sind.
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters müssen durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, damit sie zulässig sind. Erforderlich ist ein konkreter Tatverdacht, präventive Kontrollmaßnahmen sind nicht zulässig. Es ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, d.h. der Arbeitgeber muss sich fragen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen geeignet sind, den gewünschten Erfolg herbeizuführen.
Im Rahmen der privaten Nutzung von Kommunikationsmitteln des Arbeitgebers sollten ausdrückliche Regelungen getroffen werden: Der private Gebrauch kann ganz untersagt werden. Andernfalls sind eindeutige Grenzen zu formulieren. Solche Regelungen können einzelvertraglich oder aber durch Betriebsvereinbarung getroffen werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber im Falle von Missbrauch, Abmahnungen bzw. verhaltensbedingte Kündigungen aussprechen kann, die der gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Aufgrund der großen Bandbreite der einzelnen Kontrollmöglichkeiten des Arbeitnehmers, der speziellen gesetzlichen Regelungen und der bereits ergangenen Rechtsprechung, konnte mit diesem Beitrag nur ein erster Überblick gegeben werden. Im Einzelfall ist es für den Arbeitgeber durchaus ratsam, vor der Einleitung entsprechender Maßnahmen Rücksprache mit einem Fachmann oder in Grenzfällen mit einer rechtsberatenden Person zu halten, damit Fehler vermieden werden können, die im eventuell folgenden Gerichtsprozess nachteilige Auswirkungen haben.