Begriffsdefinition

Zu unterscheiden ist zum einen zwischen der sichtbaren (offenen) und der heimlichen (verdeckten) Videoüberwachung. Des Weiteren muss unterschieden werden zwischen der optischen Überwachung in allgemein zugänglichen Räumen und Räumen zu denen nur die Mitarbeiter Zutritt haben.

offene Videoüberwachung | verdeckte Videoüberwachung

Bereits die offene Videoüberwachung ist im Hinblick auf das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasstes Recht am eigenen Bild nicht unbedenklich. Der auf dem Arbeitnehmer lastende Überwachungsdruck stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das Kontrollinteresse des Arbeitgebers ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eindeutig überragt. Nicht zulässig ist die Videoüberwachung demzufolge, wenn sie nur der Überprüfung dienen soll, ob die Arbeitnehmer ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Die Arbeitgeberinteressen überwiegen aber dann, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers schwer beeinträchtigt sind wie etwa bei gegen den Arbeitnehmer gerichteten Straftaten. Es muss also wiederum ein konkreter Tatverdacht gegen eine Person oder Personengruppe bestehen, damit die Kontrollmaßnahme des Arbeitgebers zulässig ist. Dazu kommen muss weiterhin, dass Abhilfe nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. So kann bei Bankschaltern die permanente Videoüberwachung erforderlich sein, wenn sie das einzige Mittel darstellt, um Täter zu ermitteln, bei Warenhäusern, wenn ständiger Warenverlust droht.

Die optische Überwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebs- und Geschäftsräume ist nicht vom Regelungsbereich des BDSG umfasst und bleibt der Regelung in einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz vorbehalten. Die Regelung des § 6 b BDSG legt aber den Rückschluss nahe, dass angesichts der von vornherein gegebenen Überschaubarkeit des anwesenden Personenkreises die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer heimlichen Überwachung restriktiver zu handhaben sind. Demzufolge geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine heimliche Überwachung durch versteckte Kameras generell unzulässig ist. Anderes kann wiederum nur gelten, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers für eine heimliche Überwachung sprechen, etwa weil sie die einzige Möglichkeit ist, um erhebliche Warenverluste aufzuklären. Erforderlich ist wiederum, dass die Videoaufzeichnungen aus konkretem Anlass erfolgen.