Trauen Sie eigentlich Ihrem Administrator?

Diese scheinbar harmlose Frage bringt viele ernsthaft in Verlegenheit. Obwohl wir alle gerne eine positive Antwort darauf geben würden, müssen wir leider immer öfter diese so grundlegende Frage verneinen. In vielen Gesprächen, die wir mit Geschäftsführern der diversen Unternehmen geführt haben, wurde eines deutlich: Es besteht eine echte Unsicherheit in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit von Administratoren.

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private Nutzung von betrieblichen Resourcen

Nutzung Telefon | Nutzung Internet | Kontrollmöglichkeiten


Exkurs: Privattelefonate des Arbeitnehmers
Die private Nutzung der betrieblichen Telefonanlage des Arbeitgebers ist nicht selbstverständlich zulässig, denn sie führt zu wirtschaftlichen und organisatorischen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers. Ausnahmen bestehen nur für Situationen, in denen ein grundsätzliches Verbot zu einer unzumutbaren Härte für den Mitarbeiter führen würde, namentlich in akuten Notfällen, aber auch bei Telefonaten in rein privaten Angelegenheiten, die nur während der Arbeitszeit geführt werden können, beispielsweise die Vereinbarung eines Arzttermins.

Der Arbeitgeber muss sich bewusst sein, dass eine konkludente Gestattung der Privattelefonate darin gesehen werden kann, dass er das entsprechende Verhalten eines Arbeitnehmers über einen bestimmten Zeitraum duldet. Die grundsätzliche Erlaubnis, die der Arbeitgeber mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringt, wird dann Bestandteil des Arbeitsvertrages. Ebenso kann eine entsprechende betriebliche Übung entstehen in dem Fall, dass über einen längeren Zeitraum im gesamten Betrieb das Privattelefonieren der Arbeitnehmer geduldet wird. Denn eine sog. betriebliche Übung entsteht immer dann, wenn aus einer regelmäßigen Wiederholung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers geschlossen werden kann, dass den Arbeitnehmern eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Vergünstigung ausdrücklich unter einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt hat. Dem Arbeitgeber kann deshalb nur empfohlen werden, im Hinblick auf Privattelefonate ausdrückliche Regelungen zu treffen, entweder im Arbeitsvertrag oder aber mit einer Betriebsvereinbarung, deren Nichteinhaltung durch den Arbeitnehmer zu einer Abmahnung bzw. einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen kann. In krassen Ausnahmefällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn beispielsweise entgegen eindeutiger Anweisungen des Arbeitgebers Privattelefonate mit Personen geführt werden, die sich in weit entfernten Ländern aufhalten und der Mitarbeiter Telefonkosten in ganz erheblichem Umfang produziert. Im Hinblick auf das Abhören oder Mithören von Privattelefonaten gilt das oben Gesagte entsprechend.