Akustische Überwachung
Die akustische Überwachung des Arbeitnehmers durch Abhörgeräte oder Tonbandaufnahmen ist stets als unzulässig anzusehen und insbesondere nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt.
Das gleiche gilt grundsätzlich auch beim Abhören von Telefongesprächen des Arbeitnehmers, gleichgültig, ob es sich um dienstliche oder um private Gespräche handelt. Das Verhalten des Arbeitgebers kann aber unter Umständen durch § 32 StGB (Notwehr) gerechtfertigt sein. Ein Handeln in Notwehr verlangt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf rechtlich geschützte Güter des Arbeitgebers. Dieser wird in der Regel gegeben sein, wenn ein Mitarbeiter Arbeitgebereigentum unterschlägt oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät. Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person oder Personengruppe erforderlich, ein Abhören, das nur der "Vorbeugung" von Straftaten dient, ist stets unzulässig.
Im Gegensatz zum Abhören ist das Mithören eines Telefonats, d.h. das Belauschen , das unter Kenntnis und Billigung eines Gesprächspartners erfolgt, nicht strafbar. Es kann aber eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.12.1991 klargestellt, dass auch dienstliche Telefongespräche dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegen und das heimliche Mithören eines Dienstgespräches durch den Arbeitgeber als Verletzung des dem Arbeitnehmer zustehenden Rechts am eigenen Wort gewertet. Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Verwertung der so erlangten Kenntnisse und Beweismittel grundsätzlich unzulässig ist. Dem hat sich auch das BAG angeschlossen und festgestellt, dass diese Grundsätze auch im umgekehrten Fall uneingeschränkt gelten: Demnach besteht ebenso ein Schutz des dienstlich gesprochenen Wortes des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin ihren Lebensgefährten bei einem dienstlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber mithören lassen. Das Gericht verwehrte die Verwertung der auf diese Weise erlangten Erkenntnisse und führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Arbeitnehmerin nicht gehindert gewesen wäre, ihrem Gesprächspartner mitzuteilen, dass sie jemanden mithören lässt.
Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfällt nämlich dann, wenn der Betroffene in das Mithören des Gesprächs durch einen Dritten einwilligt bzw. zumindest positive Kenntnis davon hat. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des Gesprächspartners von einer Mithörmöglichkeit. Demzufolge besteht für denjenigen, der einen Dritten bei dem Gespräch mithören lassen will, dem Gesprächspartner gegenüber eine Offenbarungspflicht. Die unter Verletzung dieser Offenbarungspflicht rechtswidrig erlangten Kenntnisse und Beweismittel unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Es sind aber auch Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Offenbarungspflicht denkbar, so beispielsweise in den Fällen, in denen die Vertraulichkeit des Gesprächs durch Beleidigungen oder Nötigungen missbraucht wird oder aber die Vertraulichkeit des Wortes nicht schützenswert erscheint, weil es nur um von der persönlichen Sphäre des Betroffenen völlig losgelösten Daten oder Informationen geht.
Die Erfassung von Telefondaten (z.B. Datum, Uhrzeit, Zielnummern, Kosten) hat das BAG bei Dienst- oder dienstlich veranlassten Privatgesprächen für zulässig angesehen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für private Telefonate mit Ausnahme der Erfassung der Zielnummern. Eine Ausnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der Speicherung der Zielnummern besteht darüber hinaus bei einem Arbeitnehmer, der zur Geheimhaltung gegenüber seinen Gesprächsteilnehmern verpflichtet ist wie zum Beispiel ein angestellter Psychologe.