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Kontrollen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Maßstab
Individualrechtlicher Maßstab jeglicher Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers ist der durch das Grundgesetz gewährleistete Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der auch für das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Bedeutung hat und insbesondere das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit des Wortes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst. Diesen Persönlichkeitsschutz gilt es mit den betrieblichen (Sicherheits-) Interessen des Arbeitgebers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.



Gelegentliche Kontrollen
Nicht jede Kontrolle verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eingriffe können durch das Einverständnis des Arbeitnehmers gedeckt oder durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine gelegentliche Kontrolle des Mitarbeiters am Arbeitsplatz ist selbstverständlich zulässig. Wie jeder Gläubiger einer Dienstleistung darf der Arbeitgeber von Zeit zu Zeit prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht ordnungsgemäß erfüllt. Aus diesem Grunde dürfen bei solchen Mitarbeitern, die der Arbeitgeber nicht jederzeit und für sie frei erkennbar überwachen kann, spontane Tests ohne jeden Anfangsverdacht durchgeführt werden. Das trifft insbesondere auf im Außendienst oder in unbeaufsichtigten Filialen tätige Arbeitnehmer zu. Andernfalls hätte der Arbeitgeber in diesen Bereichen keine Möglichkeit, sich von der Redlichkeit seiner Mitarbeiter zu überzeugen.