Detektive als probates Mittel

Detektiveinsatz allgemein | Voraussetzung Kostenerstattung | Schadensersatz


Der Einsatz von Detektiven
Grundsätzlich kommt der Einsatz von Detektiven in den Fällen in Betracht, in denen die vermutete Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers außerhalb des Arbeitsplatzes geschieht, beispielsweise im Falle des "Krankfeierns" oder beim Ausüben einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer Krankschreibung.

Die Einschaltung einer Detektei stellt immer eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar und ist deshalb nur bei besonderen Interessen des Arbeitgebers insbesondere in Form konkreter Verdachtsmomente und fehlender sonstiger innerbetrieblicher Aufklärungsmöglichkeiten gerechtfertigt.

Der Detektiveinsatz ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Daraus folgt, das die Beauftragung und der Einsatz eines Detektivs zur Verschaffung von Beweismitteln bei Vorliegen eines berechtigten Interesses grundsätzlich zulässig ist. Unbedenklich ist insbesondere die Observation der Zielperson im öffentlichen Verkehrsraum und in für die Allgemeinheit zugänglichen Gebäuden wie Restaurants, Kaufhäuser, Theater. In diesem Umfeld ist auch das Anfertigen von Photoaufnahmen unbedenklich. Die Schranken für die Arbeit einer Detektei ergeben sich wiederum aus den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtspositionen der Zielpersonen vor allem dem Schutz der engsten Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers. Daneben hat der eingesetzte Detektiv selbstverständlich die Grenzen des Strafrechts zu beachten (§§ 201 - 203 StGB). Danach darf der Detektiv nicht in dem privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers agieren, in dem er beispielsweise unter Verletzung des Hausrechts die Wohnung des Arbeitnehmers betritt und dort observiert, lauscht oder fotografiert.