Detektive als probates Mittel
Detektiveinsatz allgemein
| Voraussetzung Kostenerstattung
| Schadensersatz
Der Einsatz von Detektiven
Grundsätzlich kommt der Einsatz von Detektiven in den Fällen in Betracht, in denen die vermutete Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers außerhalb des Arbeitsplatzes geschieht, beispielsweise im Falle des "Krankfeierns" oder beim Ausüben einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer Krankschreibung.
Die Einschaltung einer Detektei stellt immer eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar und ist deshalb nur bei besonderen Interessen des Arbeitgebers insbesondere in Form konkreter Verdachtsmomente und fehlender sonstiger innerbetrieblicher Aufklärungsmöglichkeiten gerechtfertigt.
Der Detektiveinsatz ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Daraus folgt, das die Beauftragung und der Einsatz eines Detektivs zur Verschaffung von Beweismitteln bei Vorliegen eines berechtigten Interesses grundsätzlich zulässig ist. Unbedenklich ist insbesondere die Observation der Zielperson im öffentlichen Verkehrsraum und in für die Allgemeinheit zugänglichen Gebäuden wie Restaurants, Kaufhäuser, Theater. In diesem Umfeld ist auch das Anfertigen von Photoaufnahmen unbedenklich. Die Schranken für die Arbeit einer Detektei ergeben sich wiederum aus den verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtspositionen der Zielpersonen vor allem dem Schutz der engsten Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers. Daneben hat der eingesetzte Detektiv selbstverständlich die Grenzen des Strafrechts zu beachten (§§ 201 - 203 StGB). Danach darf der Detektiv nicht in dem privaten Wohnbereich des Arbeitnehmers agieren, in dem er beispielsweise unter Verletzung des Hausrechts die Wohnung des Arbeitnehmers betritt und dort observiert, lauscht oder fotografiert.
Erstattung von Detektivkosten durch den Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber schädigt, begeht eine positive Vertragsverletzung bzw. eine unerlaubte Handlung und muss dem Arbeitgeber den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Zu diesem Schaden können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Einschaltung einer Detektei gehören. Beispiele hierzu finden Sie in unserer Urteilsammlung.
Konkreter Tatverdacht
Es müssen konkrete Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer bestehen. In Betracht kommen beispielsweise konkrete Hinweise aus der Belegschaft, dass der Arbeitnehmer während seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit eine anderweitige Beschäftigung ausübt. Demzufolge sind sogenannte Vorsorgekosten, beispielsweise für einen fest angestellten Hausdetektiv, nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht auf eine konkrete Pflichtverletzung beziehen.
Überführung des Arbeitnehmers
Selbstverständlich können die Kosten eines Detektivbüros nur in dem Fall von dem Arbeitnehmer beansprucht werden, in dem diesem auch tatsächlich eine vorsätzliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nachgewiesen werden kann.
Höhe des Schadensersatzes
Die Aufwendungen müssen notwendig sein. Notwendigkeit liegt dann vor, wenn ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Aufwendungen nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ansehen würde. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis beispielsweise zu beachten, dass der zeitliche Umfang einer Observierung nicht über die Maße ausgedehnt werden sollte und dass ein Detektivbüro eingeschaltet wird, das eine übliche Vergütung verlangt. Ansonsten könnte eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs durch die Gerichte in Betracht kommen.
Der Einsatz betriebszugehöriger Kontrolleure kann nicht empfohlen werden, weil sie keine Erfahrung in diesem Bereich haben und die Aufgabe sie aus Gründen der Kollegialität zumeist in eine Konfliktsituation bringen wird. In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz entschieden, dass der Arbeitgeber nicht auf seine eigenen Mitarbeiter verwiesen werden kann, sondern bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen berechtigt ist, sich professioneller Hilfe zu bedienen. Darüber hinaus ist der Vorteil der Beauftragung einer Detektei darin zu sehen, dass davon ausgegangen werden kann, dass den Detektiven die einschlägige Rechtsprechung bekannt ist und sie daher wissen, was zu beachten ist, damit die gewonnenen Erkenntnisse erfolgreich in einem arbeitsgerichtlichen Prozess verwertet werden dürfen. Der Arbeitgeber sollte unbedingt darauf achten, stets mit einer seriösen Detektei zusammen zu arbeiten, die laufend Kontakt mit ihrem Auftraggeber hält und regelmäßig über die laufenden Aktivitäten und Ergebnisse Bericht erstattet. Denn nur auf diese Weise kann frühzeitig entschieden werden, ob der Auftrag beendet wird, weil die vorliegenden Erkenntnisse bereits ausreichen oder aber auch weil sich der anfängliche Verdacht gegen den Arbeitnehmer nicht bestätigt hat. Daneben sollte die Detektei ihre Aktivitäten und Erkenntnisse zur Beweissicherung stets schriftlich und konkret nach Ort, Uhrzeit etc. dokumentiert. Wichtig erscheint es auch, eine Detektei zu wählen, bei der der voraussichtliche Kostenaufwand kalkulierbar ist.