Das Mitbestimmungsrecht nach

§ 87 I Nr. 1 BetrVG | § 87 I Nr. 6 BetrVG | § 99 BetrVG


Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 I Nr. 1 BetrVG können nach Auffassung des BAG lediglich solche Maßnahmen sein, die die Gestaltung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nicht aber Maßnahmen, die sich auf ein Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb beziehen, welches keinen Zusammenhang mit der betrieblichen Ordnung aufweist. Ist also nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betroffen, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG aus. So wird es in den meisten Fällen von sog. Zuverlässigkeitstest sein.

Ob der Betriebsrat bei Regelungen zum Umfang und zu den Grenzen einer grundsätzlich vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung des Internets nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, ist noch nicht endgültig geklärt, dürfte aber wohl zu bejahen sein, da entsprechende Regelungen gerade nicht ausschließlich das sog. Arbeitsverhalten betreffen. In der Regel fällt die Einführung entsprechender Systeme ohnehin unter den Anwendungsbereich von § 87 I Nr. 6 BetrVG, so dass es nahe liegend ist, die Einführung des Systems, die Grenzen seiner Nutzung und die Überwachung deren Einhaltung im Zusammenhang zu regeln.