Das Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 I Nr. 1 BetrVG
| § 87 I Nr. 6 BetrVG
| § 99 BetrVG
Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 I Nr. 1 BetrVG können nach Auffassung des BAG lediglich solche Maßnahmen sein, die die Gestaltung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, nicht aber Maßnahmen, die sich auf ein Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb beziehen, welches keinen Zusammenhang mit der betrieblichen Ordnung aufweist. Ist also nur die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betroffen, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG aus. So wird es in den meisten Fällen von sog. Zuverlässigkeitstest sein.
Ob der Betriebsrat bei Regelungen zum Umfang und zu den Grenzen einer grundsätzlich vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung des Internets nach § 87 I Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen hat, ist noch nicht endgültig geklärt, dürfte aber wohl zu bejahen sein, da entsprechende Regelungen gerade nicht ausschließlich das sog. Arbeitsverhalten betreffen. In der Regel fällt die Einführung entsprechender Systeme ohnehin unter den Anwendungsbereich von § 87 I Nr. 6 BetrVG, so dass es nahe liegend ist, die Einführung des Systems, die Grenzen seiner Nutzung und die Überwachung deren Einhaltung im Zusammenhang zu regeln.
Nach § 87 I Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Technische Einrichtungen in diesem Sinne sind beispielsweise Filmkameras, Videoanlagen, Anlagen zur Telefondatenerfassung und Telefonabhöranlagen. Nach allgemeiner Ansicht ist dabei allein entscheidend, ob die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Damit ist die Frage unerheblich, ob der Arbeitgeber mit der Einführung der Anlage auch die Überwachung der Arbeitnehmer verfolgt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auswerten möchte. In Anbetracht dieser weiten Gesetzesauslegung dürften alle modernen EDV-gesteuerten Kommunikationsmittel dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG unterliegen.
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung von Kontrolleinrichtungen und bei der Anwendung. Er hat aber kein Initiativrecht, d.h., er ist nicht berechtigt, die Einführung einer technischen Überwachungseinrichtung zu verlangen. Denn das Mitbestimmungsrecht nach Nr. 6 dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers vor den Gefahren einer technischen Überwachung und hat damit nur eine abwehrende Funktion42. Aus denselben Gründen hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht bei der Abschaffung einer technischen Einrichtung.
Im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach Nr. 6 hat der Betriebsrat die berechtigten Belange des Arbeitgebers, wie Abwehr von Gefahren, Sicherung des Eigentums, rationelle Arbeitsgestaltung, Kosten, gegen das Interesse der Arbeitnehmer auf Schutz ihrer Persönlichkeit abzuwägen.
Die Frage, ob mitbestimmungswidrig erlangte Daten unabhängig von einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht einem gerichtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, dürfte in Anbetracht des besonderen Schutzzwecks der Norm (Schutz der Persönlichkeit vor anonymen Kontrollen) zu bejahen sein.
Werden Detektive in den Betriebsablauf "eingegliedert", um als scheinbare Kollegen Arbeitnehmer zu beobachten oder zu belauschen, ist § 99 BetrVG zu beachten. Eine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift erfordert nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bereits, wenn die durch den Detektiv zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene darstellt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks dienen soll und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auch beim Einsatz von Testkäufern ist für die Frage der Mitbestimmung allein entscheidend, ob die Person in den Betrieb eingegliedert wird. Hieran fehlt es aber, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem anderen Unternehmen, beispielsweise einer Sicherheitsfirma, gesteuert wird.