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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Detektiv - Gewerbe
Die Bedingungen wurden vom Bundeskartellamt (Gesch.-Nr. B 3 - 776000 - A - 35/69) in einem formlosen Verfahren registriert und ihre Ausgewogenheit durch die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V. überprüft.


Die Firma INTERDETEKT ist verpflichtet den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Eine weitergehende Haftung wird für die Fa. INTERDETEKT, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht für Entschließungen gehaftet, die aufgrund eines Berichtes der Fa. INTERDETEKT gefasst werden. Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt allein die Detektei nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und der Fa. INTERDETEKT ist - hinsichtlich der Leistung - der geschlossene Dienstvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Fa. INTERDETEKT mindestens einen Bericht in schriftlicher Form zu erstatten, wenn die vollständige Honorarberechnung erfolgt ist. Alle Berichte der Fa. INTERDETEKT werden in Wahrnehmung berechtigtem Interessen erteilt sind für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte. Die Fa. INTERDETEKT verpflichtet sich zur Verschwiegenheit, unterliegt aber keiner gesetzlich geregelten Schweigepflicht. Im Rahmen eines erteilten Auftrages darf die Fa. INTERDETEKT niemals gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden. Ergibt sich im Laufe der Durchführung eines Auftrages eine Interessenkollision, so darf die Fa. INTERDETEKT, unter Hinweis darauf, den Auftrag zurückgeben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der Fa. INTERDETEKT. Der Auftraggeber kann jederzeit, die Fa. INTERDETEKT nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kündigen Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Fa. INTERDETEKT zur Kündigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftragsverhältnisses hat die Fa. INTERDETEKT Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung angelaufene Honorar und auf Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen. Die Erledigung des Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses, kann die Fa. INTERDETEKT bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrechen. An gesetzlichen Sonn- und Feiertagen, sowie für die Nachtzeit (18.00 Uhr bis 08.00 Uhr) tritt zum Stundenhonorar ein angemessener Zuschlag Für Auslandsarbeit bleiben Sonderzuschläge vorbehalten. Für Aufträge, die eine gefahrgeneigte Leistung beinhalten, kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin entsprechend der Gefahrenzuerkennung ein prozentualer Risikozuschlag vereinbart werden. Berechnungsgrundlage des prozentualen Risikozuschlages ist das Volumen des Zeithonorars, einschließlich etwaiger Zeitzuschläge. Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Tätigkeit der Fa. INTERDETEKT in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Einsatzpersonal des Auftragnehmers weder während noch in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages - auch nicht aushilfsweise - zu beschäftigen oder zu beauftragen oder als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmungen gilt eine Vertragsstrafe vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche von 7000,00 € als vereinbart. Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen können nicht getroffen. werden und haben keine Gültigkeit, sie sind nur Zulässig hinsichtlich der zeitlichen Auftragsführung. Sollten Teile des Vertrages unwirksam werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gültig bleiben. Auftraggeber oder Auftragnehmer können im Streitfalle die unparteiliche und schiedsrichterliche Entscheidung des Bundesverbandes Deutscher Detektive e.V. (BDD), Geschäftsstelle anrufen. Die dort ergehende Entscheidung soll als verbindlich angesehen werden. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen. Mit Vollkaufleuten ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers oder ein Niederlassungsort ihrer Wahl vereinbart worden. Beim Einsatz von technischem Gerät ist im Fall des Verlust oder der Zerstörung durch Dritte der marktübliche Wiederbeschaffungswert dem Auftraggeber anzulasten. Bei Aufträgen aus dem Ausland gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Positionen der vertraglichen Übereinkunft ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, oder nicht durchgeführt werden, so sollen dennoch die übrigen Positionen wirksam bleiben. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt der Sitz der Interdetekt – Agentur für Ermittlung und Beweissicherung.

Berufsordnung

Obwohl wir bewusst kein Mitglied in einer der Detektiv Verbände sind, unterstützen und unterwerfen wir freiwillig der folgenden Berufsordnung.

Berufsordnung für Detektive in der Bundesrepublik Deutschland
Richtlinien für die Ausübung des Detektivberufs

Aufgestellt und anerkannt von den Berufsverbänden
BUNDESVERBAND DEUTSCHER DETEKTIVE (BDD) e. V.
BUND INTERNATIONALER DETEKTIVE (BID) e. V.
DEUTSCHER DETEKTIV-VERBAND (DDV) e. V.
VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) e. V.

Mit dieser Berufsordnung werden die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in ihrer
derzeit gültigen Form sowie die geltenden Regeln der freien Marktwirtschaft
zugrunde gelegt. Obwohl die Berufsordnung ursprünglich für die Mitglieder der
genannten Berufsverbände verbindlich ist, wurde sie so angelegt, daß sie als
„Berufsordnung für Detektive in der Bundesrepublik Deutschland“ allgemein
Anwendung finden soll.
Mit dieser Berufsordnung soll die erforderliche Ordnung hergestellt werden, zum
einen im Innenverhältnis zwischen Detektiv und seinen Tätigkeiten, zum anderen im
Außenverhältnis zwischen Detektiv, Auftraggeber und Öffentlichkeit.
In Ergänzung der Aufnahmebedingungen seitens der Berufsverbände verpflichtet
diese Berufsordnung den Detektiv zu korrekter, zuverlässiger und umfassender
Auftragserledigung mit dem Ziel, dem Auftraggeber ein Höchstmaß an
Dienstleistungen zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen ist es erforderlich, die Mitglieder der Berufsverbände auf die
Beachtung und Einhaltung der Berufsordnung ausdrücklich zu verpflichten und diese
Verpflichtung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Satzungen zu
verankern.
Bonn, den 20. September 1996

PRÄAMBEL
Der Detektiv - im Sinne der Gewerbeordnung ein Gewerbetreibender - genießt in
seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vor- oder Sonderrechte. Er übt keine
amtlichen und hoheitlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten
ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Verordnungen
sowie der hieraus entwickelten Rechtsprechung.
Aufgrund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten nimmt er eine mit hoher
Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts-,
Gesellschafts- und Wirtschaftsleben ein. Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des
Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom
Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. In seiner
Berufsausübung dient der Detektiv in der Wahrnehmung der berechtigten und
rechtlichen Interessen seiner Auftraggeber der Wahrheitsfindung und damit dem
Recht.
Die Stellung des Detektivs und seine Berufsausübung werden in Ergänzung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen durch nachstehende
Berufsordnung geregelt. Diese Richtlinien geben die derzeit geltende
Standesauffassung wieder.
Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein
Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Er hat in standesrechtlichen
Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren
Standesauffassung einzurichten. Er hat jeden Anschein eines Handelns gegen die
Berufsordnung zu vermeiden.
Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und frei Mitarbeiter im Detektivberuf.
Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen,
haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und
den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.

A Allgemeine Berufspflichten:
§ 1
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.
§ 2
Der Detektiv hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter Interessen seiner
Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität
und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und
Möglichkeiten zu verfolgen. Der Detektiv muss bei seinen Handlungen stets die
Interessenlage des Auftraggebers beachten und alles vermeiden, was die
Rechtsposition des Auftraggebers gefährden könnte.
§ 3
Der Detektiv hat sich durch sorgfältiges und laufendes Studium der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und der berufsbezogenen
Fachliteratur über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung sowie neue
Erkenntnisse, Methoden, wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die
Berufsausübung zu unterrichten. Ein Detektiv, der dies unterlässt, nimmt eine
Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber in Kauf und verletzt somit seine
Berufspflichten. Bei Verstößen gegen Berufspflichten schützt Unkenntnis nicht.
§ 4
Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist in Auftragssachen zu vollkommener
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Vorschriften des Strafrechts dem nicht
entgegenstehen. Das gleiche gilt im Verhältnis zu vertraulichen Informations-
quellen, Gewährsleuten und Auskunftspersonen. Soweit Informationsquellen
gegenüber vertrauliche Behandlung oder Geheimhaltung zugesichert wurde, ist dies
strikt einzuhalten. Daher sind solche Zusicherungen zu unterlassen, wenn ihre
Einhaltung nicht gewährleistet ist. In Prozesssachen oder Auftrags-
Sachen, bei denen prozessuale Weiterungen zu erwarten sind, darf nur solchen
Informationsquellen und Auskunftspersonen Vertraulichkeit zugesichert werden, auf
die als Zeuge oder Beweismittel verzichtet werden kann, ohne die Interessen des
Auftraggebers zu gefährden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch über die
Auftragserledigung hinaus bestehen und gilt auch gegenüber Angehörigen und
Verwandten des Detektivs. Der Detektiv ist verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob und
in welchem Umfang die mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiter unterrichtet
werden dürfen.
§ 5
In der Berufsausübung und in seinem Auftreten hat der Detektiv den Anschein
amtlicher und hoheitlicher Funktionen zu unterlassen.
§ 6
Bei der Befragung von Personen bzw. Zeugen ist eine unzulässige Beeinflussung zu
unterlassen.
§ 7
Jede schriftstellerische und rednerische Tätigkeit des Detektivs hat unter
Berücksichtigung der Belange des gesamten Berufsstandes sachlich und würdig zu
sein. Das gleiche gilt für das Auftreten gegenüber den Medien.
§ 8
Bei Mitwirkung an Veröffentlichungen (mit Ausnahme reiner Fachliteratur) über
berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretionspflicht anzuwenden,
wobei sich aus Gründen der Kollegialität und im Interesse des Berufsstandes die

Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch auf detektivische Arbeitsweisen, Methoden
und Hilfsmittel erstreckt.
§ 9
Der Detektiv hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs durch vorbildliches
Auftreten und unter gleichzeitiger Beachtung seiner äußeren Erscheinung stets des
Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert.
§ 10
Eine Weisung des Auftraggebers rechtfertigt nicht einen Verstoß des Detektivs
gegen die Berufsordnung.
B Das Verhalten gegenüber Kollegen und Berufsverband:
§ 11
Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Detektiv, das Ansehen des
Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelnde Auftragserledigung zu
gefährden. Bei einem Widerstreit zwischen kollegialer Rücksichtnahme und den
Interessen des Auftraggebers gebührt den Interessen des letzteren der Vorrang.
Unsachliche Angriffe gegen Kollegen sind Verstöße gegen die Berufsordnung.
§ 12
Die Standespflicht der Kollegialität gebietet, Kollegenaufträge termingerecht und mit
der gleichen Sorgfalt wie in eigenen Auftragssachen unter gleichzeitiger Gewährung
der im Kollegialverkehr üblichen Kostenteilung zu bearbeiten. Auch im
Kollegialverkehr ist erforderlichenfalls bei Auftragserteilung ein angemessener
Kostenvorschuss zu leisten. Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind
grundsätzlich nach Auftragserledigung zahlbar. Abweichende Vereinbarungen sind
zulässig.
Maßnahmen gegen Kollegen:
§ 13
Jeder Detektiv hat darauf zu achten, dass auch andere Kollegen die Berufsordnung
nicht verletzen. Glaubt ein Detektiv, dass ein Kollege standeswidrig handelt, soll er
ihn auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinweisen.
§ 14
Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist eine schriftliche
Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den
Vorstand des Berufsverbandes zulässig.
§ 15
Die zuständigen Organe des Berufsverbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des
Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet.
§ 16
Bevor ein Detektiv in eigener Sache gegen einen Kollegen Strafanzeige erstattet
oder Privatklage erhebt, hat er den Vorstand des Berufsverbandes zu unterrichten,
damit dieser gegebenenfalls eingreifen kann. Das gleiche gilt für Zivilklagen unter
Kollegen.
Streitigkeiten unter Kollegen:
§ 17
Bei sonstigen Streitigkeiten unter Kollegen sind die Beteiligten zum Versuch einer
gütlichen Einigung verpflichtet und können dabei Kollegen ihres Vertrauens
zuziehen. Bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so haben die
Beteiligten den Vorstand des Berufsverbandes um Vermittlung zu ersuchen.
Beschwerdeverfahren:
§ 18
In Aufsichts- und Beschwerdesachen sind die auf diese Berufsordnung verpflichteten
Detektive angewiesen, dem Vorstand des Berufsverbandes fristgemäß Auskunft zu
geben und auf Verlangen die Handakte vorzulegen.
§ 19
Bei der Beschwerde eines Kollegen oder Auftraggebers über Verhalten,
Arbeitsausführung oder Preisgestaltung eines Detektivs, soll dieser von seiner
Schweigepflicht entbunden und ihm Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu
begründen.

§ 20
Die prüfenden Organe sind zur Geheimhaltung der im Verlauf der Prüfung bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, die unter das Verschwiegenheitsgebot des
beteiligten Detektivs zu seinem jeweiligen Auftraggeber fallen oder ein
Betriebsgeheimnis darstellen.
§ 21
Werden im Kollegialverkehr Mängel in der Auftragserledigung festgestellt, die
unzureichende Sachkunde, Verletzung der Berufsordnung oder Fahrlässigkeit in der
Ausführung des erteilten Auftrages erkennen lassen, so ist im Interesse des
Berufsstandes der Vorstand des Berufsverbandes schriftlich mit dem Antrag auf
Abhilfe zu unterrichten.
§ 22
Mängel in der Auftragserledigung im Kollegialverkehr, Verstöße gegen die
Berufsordnung, unkollegiales Verhalten, Handlungen, die Ruf und Ansehen des
Berufsstandes gefährden sowie Streitigkeiten, die nicht im Sinne des § 17 der
Berufsordnung zu schlichten waren, berechtigen zur Beschwerde und zum Antrag
auf Disziplinarmaßnahmen.
§ 23
Kollegialbeschwerden sind schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet in
dreifacher Ausfertigung an den Vorstand des Berufsverbandes zu richten. Die
zuständigen Organe des Vorstandes sind in allen Beschwerdefällen
(Kollegialbeschwerden und Beschwerden Dritter) verpflichtet, dem Kollegen, gegen
den sich die Beschwerde richtet, den Inhalt der Beschwerde bekannt zugeben und
ihn unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern und den
Tatbestand sachlich und unparteiisch zu prüfen.
§ 24
Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, haben die
zuständigen Organe des Vorstandes pflichtgemäß zu prüfen, ob Person,
Berufserfahrung und Betriebsführung des Kollegen, gegen den sich die Beschwerde
richtet, die Gewähr für eine umgehende Abhilfe festgestellter Mängel bieten. Ergibt
die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche
oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder
Vertragstreue oder andere, das Ansehen des Berufsstandes schädigende
Handlungen oder Unterlassungen, ist im Interesse der Sauberhaltung des
Berufsstandes das Ausschlussverfahren aus dem Berufsverband zulässig.
C Verhalten gegenüber Behörden und Gerichten:

§ 25
Bei seinem persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten in
Auftragssachen und eigenen Angelegenheiten muss sich der Detektiv stets bewusst
sein, dass er mit seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern seinen Berufsstand
repräsentiert. Das gleiche gilt in verstärktem Maße für das Auftreten des Detektivs
als Zeuge vor Gericht. Er muss sich dabei stets bewusst sein, dass an
Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Bekundungen Gerichte und
Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen, als an die Bekundungen anderer
Zeugen.
§ 26
Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Amtspersonen, Rechtsanwälte und
Ärzte sind die jeweiligen zu Amts- und Berufsverschwiegenheit verpflichtenden
Vorschriften und Standesregeln zu beachten.
§ 27
Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige drohender Verbrechen gemäß § 138
StGB, besteht für den Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des
Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen,
soweit nicht damit der Tatbestand einer Beistandsleistung zu Vergehen oder
Verbrechen (§ 257 StGB) erfüllt ist. Im Verkehr mit Organen der
Strafverfolgungsbehörden ist den zwingenden Vorschriften des § 163 StPO
(Legalitätsprinzip) Rechnung zu tragen. Daher ist bei Mitteilungen an die
Strafverfolgungsbehörden stets zu prüfen, ob die zwangsläufigen Folgen einer
solchen Mitteilung (Auslösung amtlicher Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit) im
Interesse des Auftraggebers liegen.
§ 28
Bei unbegründet erscheinenden behördlichen Beanstandungen der Berufsausübung
sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und
Detektiv zu Berufsfragen, soll der Detektiv seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in
sachlicher und einwandfreier Form, vertreten. Erforderlichenfalls ist der
Berufsverband zur Klärung und Vermittlung einzuschalten.
D Das Verhältnis zum Auftraggeber:
§ 29
Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von
Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind standeswidrig. Zweckmäßig
ist die Verwendung der vom Berufsverband herausgegebenen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand des Berufsverbandes
Auskunft.
§ 30
Der Detektiv übt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung aus und zwar als Inhalt eines
Dienstvertrages. Für Auftrag und Auftragsausführung gelten die §§ 611 ff. BGB
(Dienstvertrag) und die §§ 663 ff. BGB (Auftrag).
§ 31
Die Vollmacht des Detektivs für sein Tätigwerden wird allein vom berechtigten
Interesse des Auftraggebers bestimmt. Die Vollmacht kann nicht über den Rahmen
der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Auftraggebers hinausgehen.
§ 32
Der Detektiv hat sich das berechtigte Interesse des Auftraggebers mit größtmöglicher
Sorgfalt glaubhaft darlegen zu lassen. Insbesondere sind die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (§ 29 Abs. 2) und der Landesdatenschutzgesetze zu
beachten.
§ 33
Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die
Gefahr einer gesetz- und/oder verfassungswidrigen Verwendung der
Berichterstattung erkennen lässt, ist unzulässig und grob standeswidrig. Der Detektiv
hat sich gegen Missbrauch seiner Tätigkeiten, Mitteilungen und Berichte durch
entsprechende Vereinbarungen bei Auftragserteilung zu sichern.
§ 34
Aufträge sind unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen in der Regel zu
bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.
§ 35
Wird ein Auftrag nicht angenommen, ist der Detektiv verpflichtet, dies dem
Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
§ 36
Wenn ein Detektiv erkennt, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrages
mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, persönlicher oder
technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkollegen (auf
Kollegialbasis) heranzuziehen oder den Auftrag abzulehnen. Ein Detektiv, der anders
handelt, nimmt zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, eine Gefährdung
der Interessen des Auftraggebers in Kauf. Solches Verhalten ist standeswidrig.
§ 37
Getroffene Vereinbarungen sind pünktlich einzuhalten. Vereinbarte Termine,
insbesondere in Prozesssachen, sind einzuhalten.
§ 38
Schweigepflicht:
Hier gelten die unter §§ 4 und 26 genannten Bestimmungen.
§ 39
Das Verhältnis zwischen Detektiv und Auftraggeber ist ein Treueverhältnis. Deshalb
ist die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages in allen Fällen ausgeschlossen,
in denen dieses Treueverhältnis nicht besteht.
§ 40
Der Detektiv darf nicht tätig werden, wenn er für eine andere Partei in derselben
Sache im entgegengesetzten Interesse tätig ist oder war. Bei Interessenkollision ist
ein Auftrag abzulehnen.
E Berichterstattung:
§ 41
Der Detektiv ist seinem Auftraggeber gegenüber zu unbedingter Wahrheit
verpflichtet. Das Schutzinteresse vertraulicher Informationsquellen ist jedoch zu
beachten (siehe § 4).
§ 42
Die Berichte des Detektivs sind sachlich und objektiv abzufassen, so dass sie
richterlicher Prüfung standhalten und die Tatsachenfeststellungen vor Gerichten
beeidet werden können. Die Berichte sind in der Regel schriftlich zu erstatten.
Ausnahmen sind zulässig. Die Berichterstattung hat klar, übersichtlich, stilistisch
einwandfrei und frei von Fehlern zu erfolgen. Ermittlungsberichte sind klar und
unmissverständlich zu formulieren, so dass sich auch Personen ohne Sachkunde ein
klares Bild machen können. Schlussfolgerungen und Mutmaßungen müssen von
Tatsachenfeststellungen deutlich erkennbar unterschieden werden.

§ 43
Bei Beobachtungs- beziehungsweise Observationsaufträgen sind grundsätzlich
genaue Zeitberichte zu fertigen, die Aufschluss über den gesamten Verlauf der
Tätigkeit geben. Ortsbezeichnungen, Namen und Anschriften sind vollständig und
genau anzuführen. Lichtbilder und andere Beweismittel sind erforderlichenfalls
beizufügen.
F Preisgestaltung und Rechnungslegung:
§ 44
Die Preisgestaltung zwischen Detektiv und Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der
freien Vereinbarung. Die Preisgestaltung und Auslagenerstattung soll den jeweiligen
Leistungen und Zeitaufwendungen bei der Auftragsdurchführung, den örtlichen,
persönlichen und organisatorischen Verhältnissen sowie dem Erfolgswert angepasst
sein.
§ 45
Bei Auftragsannahme sind klare und unmissverständliche schriftliche
Kostenvereinbarungen zu treffen. Der Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -
ausführung von der Entrichtung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
zu machen.
§ 46
Geschäftsüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzuziehung der
belegten sachdienlichen Aufwendungen und Auslagen oder aber die Vereinbarung
eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig, wenn
auch von der Sache her unnatürlich, da sich der Detektiv für einen Erfolg seiner
Tätigkeit nicht verbürgen kann.
§ 47
Kostenvereinbarungen unter Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit des Auftraggebers sind standeswidrig. Standeswidrig handelt der
Detektiv, wenn er sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lässt, die den Wert der Leistung unverhältnismäßig
übersteigen, so dass sie in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 48
Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat der Dienstleistung entsprechend
angemessen zu sein. Als Richtschnur dienen die von der Rechtsprechung bei
Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze und die dabei als angemessen
erkannten Beträge. Auskunft hierzu erteilt der Vorstand des Berufsverbandes.

§ 49
Bei Preisgestaltung und Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen
a) Honorar
b) sachdienlichem Aufwand,
c) sacherforderlichen Auslagen (Verpflegung, Übernachtung) und Reise.
Zum sachdienlichen Aufwand zählen der Einsatz von Kraftfahrzeugen und
technischen Hilfsmitteln sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen im
Sinne von Vertrauensspesen. Honorar- und Kostenabrechnungen sind detailliert und
nachvollziehbar aufzustellen.
§ 50
Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu
vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Kraftfahrzeugen ist eine nach Zeit zu
bemessende Pauschale für den Kraftfahrzeugeinsatz zulässig, sofern der
Kraftfahrzeugeinsatz nicht bereits beim Stunden- oder Tagessatz des Detektivs
Berücksichtigung gefunden hat.
§ 51
Die Kostenberechnung für Einsatz technischer Hilfsmittel, wie z. B. Fotokamera,
Videokamera, Videoüberwachungsanlagen, Mobilfunkanlagen usw. unterliegt freier
Vereinbarung.
G Die Praxis:
§ 52
Werbung: Der Detektiv darf sich aller marktüblichen Werbemedia bedienen. Jedoch
sind hinsichtlich seriöser und sachlicher Ausgestaltung sowie unbedingter
Wahrheitstreue vom Inhalt her strenge Maßstäbe anzulegen. Jeder Anschein
unlauterer Werbung i. S. der §§ 1 und 3 UWG ist zu unterlassen. Dieses Gebot
erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder
unseriöser Firmenbezeichnungen. Gleiches gilt auch für die Ausgestaltung von
Briefbogen, Geschäftskarten und Stempeln.
§ 53
Die Angabe von Ämtern in Berufsverbänden ist für Werbezwecke und im
Geschäftsverkehr grundsätzlich unzulässig.

§ 54
Empfohlen wird der Hinweis auf die Mitgliedschaft in Berufsverbänden, die den
gesetzlichen Bestimmungen (Eintragung im Vereinsregister) entsprechen.
§ 55
Untersagt ist die Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel
(insbesondere in- und ausländische Dienstgrade aus dem militärischen und
polizeilichen Bereich) sowie die Bezeichnung Diplom-Detektiv.
H Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern:
§ 56
Der Detektiv hat sich in seinem Verhältnis zum Personal und zu seinen Mitarbeitern
völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit zu erhalten.
§ 57
Der Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über Personal und Mitarbeiter zu
größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
§ 58
Personal und Mitarbeiter sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Detektiv ist verpflichtet, die
dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu überwachen.
§ 59
Haftung: Im Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern sind insbesondere die
Vorschriften der §§ 278 und 831 BGB zu beachten.
§ 60
Der Detektiv hat seinem Personal und seinen Mitarbeitern ein gutes Vorbild und ein
gerechter, wohlwollender Vorgesetzter zu sein. Dies beinhaltet
verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie
der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.

§ 61
Der Detektiv ist verpflichtet, mit Sorgfalt seinen Verpflichtungen nachzukommen, die
der sozialen Sicherheit der Mitarbeiter dienen. Hierzu zählen die Maßnahmen zum
Schutz von Leben und Gesundheit und die gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften.
§ 62
An das Treueverhältnis der angestellten und freien Mitarbeiter gegenüber dem
Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Treueverhältnis, das auch bei
gelegentlicher Mitarbeit besteht, verpflichtet die Mitarbeiter zu ehrenhaftem
Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Sie sind verpflichtet, schädigende
Handlungen zu unterlassen, Verschwiegenheit zu wahren, vor Schädigungen zu
warnen, Meldungen zu erstatten und Wettbewerb zu unterlassen. Die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die
Beendigung der Mitarbeit hinaus.
Buchführung, Akten- und EDV-Ordnung:
§ 63
Der Detektiv ist zur Beachtung und Einhaltung der Gesetze, insbesondere der
Datenschutzbestimmungen und der Landesverordnungen über die „Buchführungs-
und Auskunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien“ in ihren jeweils gültigen
Fassungen verpflichtet.
§ 64
Die Anlage und Führung von Handakten und Archiv hat übersichtlich zu sein. Die
Akten-, Archiv- und EDV-Ordnung ist als übersichtlich anzusehen, wenn sich ein
sachverständiger Dritter in angemessener kurzer Zeit darin zurechtfinden würde.
§ 65
Auftragsakten und ihnen gleichzustellende Schriftstücke sowie elektronisch
gespeicherte Daten sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten unzugänglich
sind.

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Adressen der Berufsverbände:
BUNDESVERBAND DEUTSCHER DETEKTIVE (BDD) e. V.
Sitz Bonn
Geschäftsstelle:
Köhlstraße 16
53125 Bonn
Tel. 02 28 / 29 80 85
Fax 02 28 / 29 80 91
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BUND INTERNATIONALER DETEKTIVE (BID) e. V.
Sitz Frankfurt/Main
Bundesgeschäftsstelle:
Am Friedenstal 1/3
30627 Hannover
Tel. 05 11 / 57 76 72
Fax 05 11 / 57 53 71
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DEUTSCHER DETEKTIV-VERBAND (DDV) e. V.
Sitz Frankfurt/Main
Geschäftsstelle:
Richard-Weidlich-Platz 6
65931 Frankfurt/Main
Tel. 0 69 / 37 10 80 60
Fax 0 69 / 37 10 88 16
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VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) e. V.
Sitz Stuttgart
Geschäftsstelle:
Lerchenring 2/1
D-74232 Abstatt
Tel. 0 70 62 - 97 313-0
Fax 0 70 62 - 97 313-7